Beitragsordnung des Kreisjugendring Mittelsachsen e.V.
1. Mitgliedsbeiträge für Vereinsmitglieder
Für die Mitgliedschaft im Verein „Kreisjugendring Mittelsachsen e.V.“ werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben.
2. Höhe der Beiträge
Der Jahresmitgliedsbeitrag für Mitglieder beträgt € 120,00.
Mitglieder, die ein Vorstandsmitglied stellen, zahlen einen um 50% reduzierten Beitrag. Mitglieder, die die vorsitzende Person im Vorstand stellen, sind von der Beitragszahlung befreit. Diese Reduzierung bzw. Befreiung gilt für die Jahre der tatsächlich ausgeübten aktiven ehrenamtlichen Tätigkeit in dieser Funktion ab dem Folgejahr der Wahl gerechnet und endet mit dem Jahr der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand. Eine freiwillige Zahlung eines vollen Mitgliedsbeitrages trotz einer Reduzierung oder Befreiung bleibt dem jeweiligen Mitglied unbenommen freigestellt.
Auf Antrag kann der Vorstand einzelne Mitglieder in besonderen wirtschaftlichen Situationen ganz oder teilweise vom Beitrag befreien.
Der Jahresmitgliedsbeitrag für Fördernde Mitglieder beträgt
1. für natürliche Personen als Verbraucher mindestens € 120,00.
2. für natürliche Personen als Unternehmer oder juristische Personen mindestens € 250,00.
3. Bemessungsgrundlage
Die Mitgliedsbeiträge entstehen in gleicher Höhe unabhängig einer weiteren Bemessungsgrundlage.
4. Fälligkeit
Im Beitrittsjahr werden von Mitgliedern keine Beiträge erhoben. Fördernde Mitglieder können im Beitrittsjahr einen Mitgliedsbeitrag bis zur Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages zahlen.
Die Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrages ist fällig einmalig zum 31. Januar eines jeden Jahres. Abweichend davon ist eine monatliche oder quartalsweise Zahlung in den jeweiligen Teilbeträgen möglich. Der Einzug per Lastschrift durch den KJR ist ebenso möglich.
5. Erstattung bereits gezahlter Beiträge
Eine Erstattung bereits gezahlter Beiträge infolge der Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt in keinem Fall.
Die Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung des Vereins am 24.11.2025 beschlossen und tritt im Folgejahr nach Beschluss in Kraft.