Satzung

Satzung des Kreisjugendring Mittelsachsen e.V.

Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen persönlichkeit. (§ 1 Abs. 1 SGB 8)

§ 1 Name, Selbstverständnis, Grundsätze

(1) Der Kreisjugendring Mittelsachsen e.V. ist eine eigenständige, auf demokratischer Grundlage gebildete Vereinigung von Kinder- und Jugendverbänden, -organisationen, -gruppen und anderen gemeinnützigen Organisationsformen des Landkreises Mittelsachsen. Er arbeitet im Landkreis Mittelsachsen und hat seinen Sitz in Frankenberg.

(2) Der Name lautet: Kreisjugendring Mittelsachsen e.V.

(3) Der Kreisjugendring Mittelsachsen e.V. ist ein freiwilliger, parteienunabhängiger Arbeitskreis von im Absatz 1 genannten Kinder- und Jugendvereinigungen, die im Landkreis Mittelsachsen wirksam werden.

(4) Unter Wahrung und Achtung der Selbständigkeit arbeiten sie eng zusammen,

 – um dem Wohl der Kinder und Jugendlichen und ihrem Handeln im Landkreis Mittelsachsen, der Kinder- und Jugendarbeit und Initiativen, die von ihr ausgehen, zu dienen und deren Interessen wahrzunehmen,
– um gemeinsame Interessen in der Öffentlichkeit zu vertreten und Ergebnisse der Arbeit im Landkreis Mittelsachsen vorzustellen,
– um den Aufbau und die beständige Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit im Landkreis Mittelsachsen zu fördern.

(5) Grundlage der Zusammenarbeit ist Toleranz und gegenseitige Achtung, unabhängig von politischen, religiösen und weltanschaulichen Unterschieden sowie ohne Ansehen des Geschlechts, der Abstammung oder Herkunft der Mitglieder des Kreisjugendrings.

(6) Die Mitgliedsorganisationen setzen sich verantwortungsvoll für junge Menschen im Geist von Demokratie und Toleranz ein. Sie tragen zur kulturellen und sozialen Bildung unter Kindern und Jugendlichen bei.

§ 2 Ziele und Aufgaben

 (1) Alle Mitglieder des Kreisjugendring Mittelsachsen e.V. verpflichten sich, dem Wohl der gesamten Kinder und Jugendlichen des Landkreises Mittelsachsen zu dienen. Dabei wird die Selbständigkeit und Eigenart der Mitglieder gewahrt.

(2) Der Kreisjugendring hält die Verbindung zu anderen Jugendringen, besonders zum Kinder- und Jugendring Sachsen e.V. und zum Netzwerk der Stadt- und Kreisjugendringe Sachsens.

(3) Hauptaufgaben:

– Förderung der Kinder und Jugendlichen, insbesondere ihres sozialen und demokratischen Verhaltens, ihrer politischen Bildung, des Sports und der kulturellen Interessen junger Menschen.
– Vertretung der Kinder und Jugendlichen und der Interessen der Kinder- und Jugendvereinigungen gegenüber der Öffentlichkeit und den entsprechenden kommunalen und politischen Gremien, sowie anderen Entscheidungsträgern.
– Förderung interkultureller Kompetenzen Kinder und Jugendlicher
– Förderung direkter Beteiligungsmöglichkeiten Kinder und Jugendlicher
– Aktive Mitarbeit in Gremien der Kinder- und Jugendarbeit/Kinder- und Jugendpolitik.
– Der Kreisjugendring arbeitet maßgeblich an der Verteilung der Mittel für Kinder- und Jugendarbeit und an   der Fortschreibung des Jugendhilfeplans des Landkreises Mittelsachsen mit.
– Qualitätssicherung der Kinder- und Jugendarbeit im Landkreis Mittelsachsen durch Organisation von Weiterbildungsmaßnahmen Der Kreisjugendring greift dabei nicht in das Eigenleben der Kinder- und Jugendvereine ein.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Eigentum

(1) Der Kreisjugendring Mittelsachsen e.V. ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verpflichtet. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Mittel des Vereins.

(3) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes bestehen keine Ansprüche an das Vermögen des Kreisjugendrings.

(4) Bei Auflösen des Vereins nach § 11 dieser Satzung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(5) Das Vermögen des Kreisjugendrings besteht aus von seinen Mitteln errichteten Anlagen, Sachen und sonstigen Vermögenswerten, staatlichen Zuschüssen, Schenkungen, Spenden und sonstigen Einnahmen.

(6) Diese Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Kreisjugendring Mittelsachsen e.V. ist freiwillig.

(2) Mitglied können alle unter §1 dieser Satzung Genannten werden. Kommunen können Mitglied werden, wenn sie selbst Träger von Kinder- und Jugendeinrichtungen sind.
Natürliche oder juristische Personen können Förderndes Mitglied werden. Fördernde Mitglieder sind nicht Teil der Mitgliederversammlung. Sie fördern ausschließlich den Verein finanziell.

(3) Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt mit schriftlichem Antrag, aus dem Name, Anschrift und Ansprechpartner des Vereins hervorgeht und mit inhaltlichen Konzepten zur Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Territorium. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Art, Höhe, Bemessungsgrundlage und Fälligkeit eines Mitgliedsbeitrages und regelt dies in einer Beitragsordnung im Einzelnen. Scheidet ein Mitglied vor dem Ende eines Beitragszeitraums aus, erfolgt keine Rückerstattung der gezahlten Beiträge. Wird der fällige Beitrag unentschuldigt nicht gezahlt, ist das Mitglied von der Ausübung seiner Mitgliedsrechte für die Dauer des Zahlungsrückstandes ausgeschlossen. Wird der fällige Beitrag trotz einmaliger Mahnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mahnung gezahlt, kann das Mitglied vom Vorstand für die Dauer des Zahlungsrückstandes von der Ausübung seiner Mitgliedsrechte ausgeschlossen werden oder auch aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

(5) Der Austritt aus dem Kreisjugendring Mittelsachsen e.V. kann jederzeit erfolgen. Er ist durch das zuständige Organ des Mitgliedes, dem Vorstand des Kreisjugendrings schriftlich zu erklären. Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr werden einbehalten. Die Mitgliedschaft erlischt bei Selbstauflösung der betreffenden Jugendorganisation.

(6) Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Kreisjugendring Mittelsachsen e.V. kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich beim Vorstand gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die einzuberufende Mitgliederversammlung endgültig, nachdem das betroffene Mitglied zu dem Antrag gehört wurde. Der Antrag ist angenommen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Vertreter/innen der Mitgliederversammlung zustimmen. Das betroffene Mitglied hat kein Stimmrecht.

§ 5 Organe

(1) Organe des Kreisjugendring Mittelsachsen e.V. sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Das oberste Organ des Kreisjugendrings Mittelsachsen e.V. ist die Mitgliederversammlung

(2) Sie setzt sich zusammen aus den Vertretern der Mitgliedsorganisationen und dem Vorstand.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Für juristische Personen reicht abweichend von deren gesetzlichen Vertretungsberechtigungen die Entsendung einer vertretungsberechtigten Person. Die Mitglieder können sich nur durch andere stimmberechtigte Mitglieder aufgrund Vollmacht in Textform vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung besonders zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 2 fremde Stimmen vertreten.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Abstimmung, Beschlussfassung und Wahlen mit einfacher Mehrheit.

(5) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes und der Arbeitsgruppen,
b) die Entgegennahme der Kassen- und Kassenprüfungsberichte,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl des Vorstandes,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Vertreter,
f) Beschlussfassung über den Haushaltplan.
g) Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr zwei Kassenprüfer/innen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie mindestens 6 Wochen vor dem Termin durch Einladung in Textform, mit Angabe der Tagesordnung, einberufen worden ist.

(7) Auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 28 Kalendertagen und unter Vorlage einer Tagesordnung einberufen werden.

(8) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Von den Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen und vom Protokollanten zu unterschreiben, sowie vom Vorstandsvorsitzenden gegenzuzeichnen.

(9)Beschlüsse können grundsätzlich auch außerhalb einer Mitgliederversammlung in Textform gefasst werden, nicht aber die Auflösung des Vereins betreffend. Der Beschlussantrag wird vom Vorstand formuliert. Die Überlegungsfrist beträgt regelmäßig 10 Tage. Maßgeblich ist aber das als spätestes Eingangsdatum für die Abgabe der Stimmen an den Vorstand im Anschreiben ausdrücklich genannte Datum. Die Abstimmung ist sowohl durch Zirkularbeschluss als auch durch Abgabe von Einzelstimmen möglich. In diesen Fällen ist Mitwirkung aller, aber nicht Einstimmigkeit aller Stimmen erforderlich; es bleibt auch insoweit bei den in dieser Satzung festgelegten Mehrheiten der abgegebenen Stimmen. Das Schweigen eines Mitglieds wird wie eine Enthaltung als Nein-Stimme gezählt. Der Vorstand zählt die Stimmen aus und gibt sie bekannt. Ein solcher Beschluss ist ebenfalls wie die Beschlüsse einer Versammlung zu protokollieren.

(10) Mitgliederversammlungen können auch anstatt Präsenzversammlung als virtuelle Versammlung durchgeführt werden oder auch mit Zuschaltung einzelner Mitglieder zu einer Präsenzversammlung durch geeignete Medien, soweit ihre Identität und ihre Stimmabgabe hinreichend sichergestellt sind. Mit der Eröffnung dieser Möglichkeiten hat der einladende Vorstand die notwendigen technischen Anweisungen eindeutig festzulegen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens einem, höchstens zwei Stellvertretern und mindestens zwei, höchstens bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Die/der Vorsitzende und die/der Stellvertreter/in sind einzeln vertretungsberechtigt, die weiteren Vorstandsmitglieder jeweils zu zweit (Vorstand im Sinne des §26 BGB). Im Innenverhältnis müssen sich die Vertreter an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes halten. Der Verein wird ehrenamtlich geführt. Zur Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben kann der Vorstand hauptamtliche Kräfte einsetzen.

(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre. Die Wahl erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag einer/eines Delegierten muss eine geheime Abstimmung erfolgen.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, wählt die Mitgliederversammlung bei nächster Gelegenheit ein neues Mitglied für die verbleibende Amtszeit.   

(5) Der Vorstand trifft alle für den Kreisjugendring Mittelsachsen e.V. wichtige Entscheidungen im Rahmen der Satzung und führt die Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung selbst. Er kann die laufenden Geschäfte nach Beschluss der Mitgliederversammlung an einen Geschäftsführer übertragen.

(6) Der Vorstand tagt regelmäßig, mindestens einmal im Quartal. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen.

(7) Bei Abstimmungen im Vorstand ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit wird der Antrag vertagt.   

(8) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Bei der Beteiligung an Projekten, bei denen an Teilnehmende Ehrenamtsentschädigungen nach § 3 Nr. 26a EstG ausbezahlt werden kann, können Vorstandsmitglieder gleichermaßen berücksichtigt werden.

§ 8 Arbeitsgruppen

Die Mitgliederversammlung und/oder der Vorstand können zur Erledigung bestimmter Aufgaben Arbeitsgruppen bilden. Die Arbeitsgruppen bestehen aus freiwilligen Delegierten des Kreisjugendrings und anderen Personen. Sie wählen aus ihren Reihen einen Sprecher der gegenüber der Mitgliederversammlung und/oder dem Vorstand einen Arbeitsbericht abzugeben hat.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Datenordnung

(1) Der Verein führt eine Datenordnung zur Speicherung und Verwendung von Mitgliederdaten.

(2) Die Datenordnung wird vom Vorstand beschlossen.

§ 11 Auflösung des Kreisjugendrings

(1) Die Auflösung des Kreisjugendring Mittelsachsen e.V. kann nur auf einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisjugendrings erfolgen. Die Zustimmung der nichtanwesenden Mitglieder muss schriftlich vorliegen.

(2) Das Vermögen des Kreisjugendrings fällt bei seiner Auflösung der Jugendarbeit im Landkreis Mittelsachsen zu. (3) Die auflösende Mitgliederversammlung benennt die Liquidatoren.

Kompetente Jugendverbandsarbeit in der Region