CoronaSchVo gültig bis 06. Februar 2022

Angebote der Kinder- und Jugendhilfe: können weiter unter den erprobten Hygienekonzepten durchgeführt werden. Kinder- und Jugenderholung sowie Außerschulische Jugendbildungsseminare mit Übernachtung werden grundsätzlich als nicht-touristische Beherbergung gewertet und können inzidenzunabhängig unter der 3G-Regel und Kontakterfassung umgesetzt werden.

Maskenpflicht: das Tragen von FFP2-Masken in Einrichtungen ist für Menschen ab 16 Jahren verpflichtend. Näheres erfahrt ihr in der beiliegenden Übersicht.

Erleichterung der Regelungen: Bei Inzidenzen unter 1500, einem Belastungswert der Krankenhausbetten mit COVID-19-Erkrankten auf Normalstation unter 1300 und der der Intensivbetten unter 420

1. können Maßnahmen der Erwachsenenbildung (in unserem Fall Fachkräftefortbildung) unter der 2G-Regel stattfinden.

2. ist das Beherbergungsverbot für touristische Zwecke aufgehoben und kann unter der 2Gplus-Regelung stattfinden. Dies trifft dann z.B. für Kommerzielle Jugendreisen zu.

Junge Menschen unter 18:

1. dürfen Angebote in Sport, Tanz-, Theater- und Musikschulen nun inzidenzunabhängig nutzen (bisher bis 16 Jahre)

2. in allen anderen Bereiche des öffentlichen Lebens, in denen eine Pflicht zum Impf- oder Genesenennachweis gilt  (z.B. Kino, Schwimmbad, Restaurant), können weiterhin nur junge Menschen unter 16 Jahren alternativ einen Testnachweis vorlegen (ergo: alle über 16 Jährigen müssen geimpft oder genesen sein … leider)

Verbände, Vereine etc. als Arbeitgeber: sind an das Bundes-Infektionsschutzgesetz gebunden und müssen am  Arbeitsplatz 3G gewährleisten und Pflicht zum Homeoffice (wo möglich) umsetzen.

Weitere Informationen findet Ihr auf der Homepage des Kinder- und Jugendring Sachsen e.V.