Seit 4. Mai 2020 können gemäß der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO, §5, Absatz (2), Pkt. 9) Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit wieder geöffnet werden. Dieses gilt nur, wenn sie ein mit der kommunalen Behörde abgestimmtes Konzept zur Hygiene umsetzen und professionelle Betreuung absichern.
Der KJRS und die AGJF Sachsen haben in einem gemeinsamen Papier Vorschläge zur Wiederöffnung von Angeboten der Offenen Kinder- und Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit nach §§11/12 SGB VIII formuliert, die zur Überprüfung der Konzepte herangezogen werden können.