Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 06.04.2021

Die neue Corona-Schutzverordnung Sachsens ist da……

  • die neue Corona-Schutzverordnung, gültig seit 01.04.2021, sieht weiterhin vor, dass alle Angebote der Kinder- und Jugendarbeit – mit Ausnahme der Angebote der Kinder- und Jugenderholung – geöffnet sind. Das Infektionsgeschehen verschlechtert sich stetig. Deshalb raten wir zu einer maßvollen Öffnung und einem immer kritischen Blick auf das Infektionsgeschehen in den Landkreisen und Kommunen (https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html).

    Grundsätzlich gilt, dass die Landkreise verschärfende Maßnahmen treffen können und ihr die geltenden Allgemeinverfügungen für die Landkreise/Kommunen beachten müsst.

  • Die Bedingungen für unsere Angebote wurden durch eine Testpflicht für Beschäftigte in den Angeboten nach §§ 11 bis 14 und § 16 SGB VIII ergänzt. Die Beschäftigen sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Schnell- oder Selbsttest mit negativem Ergebnis vorzulegen. Gleichzeitig wird auf die Testung der Nutzer*innen verzichtet. In den Begründungen zur Verordnung wird betont, dass es um eine Vereinheitlichung der Testung geht und man mit diesem Vorgehen „der besonderen Zielstellung der Einrichtungen und Angebote in der der Kinder- und Jugendhilfe entsprochen“ wird, weil mit zunehmender Dauer der Krisensituation sich „die fehlende Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nachteilig für Familien“ auswirkt.

    Die für uns relevanten Regeln aus der CoronaSchVO und der Allgemeinverfügung zu den Hygieneauflagen gültig bis zum 18.04.2021 zusammengefasst:
  • Untersagt: Öffnung/Betrieb von Einrichtungen/Angeboten der Kinder- und Jugenderholung (§4 Abs.2 [14] CoronaSchVO)
  • Testpflicht für Beschäftigte zweimal wöchentlich – Schnell- oder Selbsttest (§5 Abs. 4c CoronaSchVO) – Empfehlung vom Kinder- und Jugendring Sachsen: Dokumentation von vier Wochen (angelehnt an §3a Abs. 2 CoronaSchVO)
  • Verpflichtung zur Erstellung und Umsetzung eines Hygienekonzepts (§5 Abs. 4 CoronaSchVO) mit Maßnahmen zur Besucher*innenlenkung, Abstandshaltung, Mund-Nasen-Bedeckung, Basishygienemaßnahmen
  • Regelungen der Allgemeinverfügung zu den Hygieneauflagen unter Punkt 1 Abs. 1 (Grundsätze) sind zwingend aufzunehmen, z.B. Tragen medizinischer Masken (Punkt 2 Abs. 12 a, Hygieneauflagen).
  • Benennung einer für die Einhaltung und Umsetzung des Hygienekonzepts verantwortlichen Ansprechperson vor Ort (§5 Abs. 4 CoronaSchVO)
  • Personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen (Name, Tel. Nr./E-Mail-Adresse und Postleitzahl der Besucher*in, Besuchszeitraum) müssen, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, erfasst und einen Monat nach Ende des Besuchs für die zuständigen Behörden vorgehalten werden (§ 5 Abs 4, Abs. 6 CoronaSchVO).
  • Abstandsregelung von 1,5 m zu anderen Personen, auch bei festen wiederkehrenden Gruppen, sollen eingehalten werden (Punkt 2 Abs. 12 b, Hygieneauflagen).
  • Beschränkung der Personenzahl bzw. die allgemeinen Kontaktbeschränkungen gelten für uns nicht – ihr selbst müsst eine Obergrenze entsprechend der konkreten Gegebenheiten vor Ort festlegen, die den Mindestabstand ermöglicht (Punkt 2 Abs. 12 b, Hygieneauflagen).