Jugendarbeit in Zeiten von Corona

Die neue Corona-Schutzverordnung ab 06. Juni 2020 erlaubt nun alle Angebote der Jugendarbeit – auch Angebote mit Übernachtung und Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung.

Die Träger von Angeboten der Kinder-und Jugendhilfe nach den §§ 11 bis 14, § 16, § 29 und § 32 SGB VIII haben Konzepte zu erstellen, die Maßnahmen zur Besucherlenkung, Abstandshaltung und Basishygienemaßnahmen enthalten und sich an den allgemeinen Hygieneregeln dieser Allgemeinverfügung orientieren. Die Konzepte sind der zuständigen kommunalen Behörde zur Kenntnis zu geben.

Für Maßnahmen der Kinder-und Jugenderholung sind zudem folgende Hygieneregeln zu beachten: Die Anzahl der Teilnehmer einschließlich Betreuer soll die örtlichen Gegebenheiten und die Abgrenzbarkeit der Gruppen berücksichtigen. Die Maßnahmen sind in festen Gruppen durchzuführen; Kontakte zu anderen Gruppen oder Einzelpersonen sind möglichst zu vermeiden. Das Hygienekonzept des Veranstalters ist unter Berücksichtigung des Hygienekonzepts der Beherbergungsstätte zu erstellen.