Der Landkreis Mittelsachsen hat eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Sie gilt ab 06.04.2021. – Demnach können Händler wieder click-and-meet-Angebote unterbreiten, wenn dabei die 40 Quadratmeter-Regel beachtet wird. Das heißt ein Kunde pro angefangenen 40 Quadratmeter darf nach vorheriger Terminvergabe ins Geschäft.- Außerdem können Zoos, Tier- und botanischen Gärten sowie Museen, Galerien oder Gedenkstätten öffnen sowie körpernahe Dienstleistungen, wie Nagelpflege und Kosmetik, angeboten werden. Wichtig ist: Es muss ein Hygienekonzept erstellt werden. Kunden und Besucher müssen zur Nutzung ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen. – Des Weiteren ist Individualsport alleine oder zu zweit sowie in Gruppen von bis zu 20 Kindern im Außenbereich möglich, auch ohne negativen Test. Ausführliche Infos: https://www.landkreis-mittelsachsen.de/…/corona-lage-5…
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Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 06.04.2021
Die neue Corona-Schutzverordnung Sachsens ist da……
- die neue Corona-Schutzverordnung, gültig seit 01.04.2021, sieht weiterhin vor, dass alle Angebote der Kinder- und Jugendarbeit – mit Ausnahme der Angebote der Kinder- und Jugenderholung – geöffnet sind. Das Infektionsgeschehen verschlechtert sich stetig. Deshalb raten wir zu einer maßvollen Öffnung und einem immer kritischen Blick auf das Infektionsgeschehen in den Landkreisen und Kommunen (https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html).
Grundsätzlich gilt, dass die Landkreise verschärfende Maßnahmen treffen können und ihr die geltenden Allgemeinverfügungen für die Landkreise/Kommunen beachten müsst. - Die Bedingungen für unsere Angebote wurden durch eine Testpflicht für Beschäftigte in den Angeboten nach §§ 11 bis 14 und § 16 SGB VIII ergänzt. Die Beschäftigen sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Schnell- oder Selbsttest mit negativem Ergebnis vorzulegen. Gleichzeitig wird auf die Testung der Nutzer*innen verzichtet. In den Begründungen zur Verordnung wird betont, dass es um eine Vereinheitlichung der Testung geht und man mit diesem Vorgehen „der besonderen Zielstellung der Einrichtungen und Angebote in der der Kinder- und Jugendhilfe entsprochen“ wird, weil mit zunehmender Dauer der Krisensituation sich „die fehlende Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nachteilig für Familien“ auswirkt.
Die für uns relevanten Regeln aus der CoronaSchVO und der Allgemeinverfügung zu den Hygieneauflagen gültig bis zum 18.04.2021 zusammengefasst: - Untersagt: Öffnung/Betrieb von Einrichtungen/Angeboten der Kinder- und Jugenderholung (§4 Abs.2 [14] CoronaSchVO)
- Testpflicht für Beschäftigte zweimal wöchentlich – Schnell- oder Selbsttest (§5 Abs. 4c CoronaSchVO) – Empfehlung vom Kinder- und Jugendring Sachsen: Dokumentation von vier Wochen (angelehnt an §3a Abs. 2 CoronaSchVO)
- Verpflichtung zur Erstellung und Umsetzung eines Hygienekonzepts (§5 Abs. 4 CoronaSchVO) mit Maßnahmen zur Besucher*innenlenkung, Abstandshaltung, Mund-Nasen-Bedeckung, Basishygienemaßnahmen
- Regelungen der Allgemeinverfügung zu den Hygieneauflagen unter Punkt 1 Abs. 1 (Grundsätze) sind zwingend aufzunehmen, z.B. Tragen medizinischer Masken (Punkt 2 Abs. 12 a, Hygieneauflagen).
- Benennung einer für die Einhaltung und Umsetzung des Hygienekonzepts verantwortlichen Ansprechperson vor Ort (§5 Abs. 4 CoronaSchVO)
- Personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen (Name, Tel. Nr./E-Mail-Adresse und Postleitzahl der Besucher*in, Besuchszeitraum) müssen, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, erfasst und einen Monat nach Ende des Besuchs für die zuständigen Behörden vorgehalten werden (§ 5 Abs 4, Abs. 6 CoronaSchVO).
- Abstandsregelung von 1,5 m zu anderen Personen, auch bei festen wiederkehrenden Gruppen, sollen eingehalten werden (Punkt 2 Abs. 12 b, Hygieneauflagen).
- Beschränkung der Personenzahl bzw. die allgemeinen Kontaktbeschränkungen gelten für uns nicht – ihr selbst müsst eine Obergrenze entsprechend der konkreten Gegebenheiten vor Ort festlegen, die den Mindestabstand ermöglicht (Punkt 2 Abs. 12 b, Hygieneauflagen).
Informationen zum Transparenzregister
Hier einige Hinweise zum Umgang mit Zahlungsaufforderungen zum Transparenzregister geben. Leider ist das Transparenzregister und die dazugehörigen Zahlungsaufforderungen durchaus für uns relevant.
Da es mit dem Label „Transparenzregister“ auch diverse unlautere Machenschaften gibt, ist wichig, dass mit der Gebühreneinziehung nur die *Bundesanzeiger Verlag GmbH* betraut ist. Deren Rechnungen für die Vergangenheit werden wir begleichen müssen.
Für gemeinnützige Vereine (gültiger Freistellungsbescheid des Finanzamtes liegt vor) kann man für das laufende und die Folgejahre (NICHT für die Vergangenheit) eine Gebührenfreiheit erlangen. Hier empfehlen wir das Verfahren entsprechend dem Bescheid bzw. dem Merkblatt im Anhang anzuwenden.
