In seiner online durchgeführten Mitgliedervollversammlung am 22. März 2021 wählten die Mitglieder des Kreisjugendring Mittelsachsen e.V. ein neues Vorstandsmitglied in den Vorstand. Mandy Gnauck aus Waldheim wird den Vorstand mit ihren Kompetenzen aus langjährigen Tätigkeiten in der Jugend- und Jugendverbandsarbeit in Brandenburg, Chemnitz und auf Landesebene in Sachsen enorm verstärken. Neben Mandy Gnauck gehören zum fünfköpfigen Vorstand Joachim Fänder (Vorsitzender), Heinz-Ulrich Schwarz (Stellvertretender Vorsitzender), Jan Müller und Jürgen Krause. Der KJR hat inzwischen 33 Mitglieder. Zwei seit der letzten Versammlung neu aufgenommene Verbandsmitglieder, die Evangelische Jugend Leisnig-Oschatz und die Evangelische Jugend Freiberg, wurden zu Beginn der Videokonferenz herzlich begrüßt.
Neben den üblichen Vereinsformalien nahmen sich die Mitglieder in kleineren Gesprächsrunden Zeit, um sich über die Auswirkungen der Pandemie auf die Jugendarbeit im Landkreis auszutauschen. Jugendliche haben sich auf viele Veränderungen gut eingestellt. Trotzdem blicken die Mitglieder im KJR mit Sorge auf die andauernden Kontakteinschränkungen. Wichtige soziale Kontakte mit Peers können von den Jugendlichen nur teilweise gepflegt werden. Für die Träger der Angebote der Jugendarbeit ist durch die reduzierten Öffnungsmöglichkeiten die Erwirtschaftung von Eigenmitteln ein zunehmendes Problem. Übereinstimmend wurde die Beschleunigung der Digitalisierung und die digitalen Fortschritte der Jugendverbände und Jugendarbeit als positiv beschrieben. Die Erwartung ist, dass sich die derzeit notwendigerweise eingesetzten Online-Formate auch zukünftig im großen Landkreis für die Jugendverbandsarbeit und den Fachaustausch gut nutzen lassen.
Die Gesprächsrunden moderierten Christian Fanter und Stephanie Klotz vom Flexiblen Jugendmanagement im Landkreis Mittelsachsen, einem Projekt in Trägerschaft des KJR. Die drei FlexJuMa-Teammitglieder sind im Landkreis unterwegs, um gemeinsam mit Jugendlichen neue Beteiligungsprojekte in Kooperation mit Kommunen zu entwickeln und zu begleiten. Projektanfragen und Ideen können jederzeit gern an das Team beim KJR herangetragen werden. Die Kontaktdaten sind unter https://flexjuma.kjr-mittelsachsen.de einfach zu finden.
Der Landkreis Mittelsachsen hat eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Sie gilt ab 06.04.2021. – Demnach können Händler wieder click-and-meet-Angebote unterbreiten, wenn dabei die 40 Quadratmeter-Regel beachtet wird. Das heißt ein Kunde pro angefangenen 40 Quadratmeter darf nach vorheriger Terminvergabe ins Geschäft.- Außerdem können Zoos, Tier- und botanischen Gärten sowie Museen, Galerien oder Gedenkstätten öffnen sowie körpernahe Dienstleistungen, wie Nagelpflege und Kosmetik, angeboten werden. Wichtig ist: Es muss ein Hygienekonzept erstellt werden. Kunden und Besucher müssen zur Nutzung ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen. – Des Weiteren ist Individualsport alleine oder zu zweit sowie in Gruppen von bis zu 20 Kindern im Außenbereich möglich, auch ohne negativen Test. Ausführliche Infos: https://www.landkreis-mittelsachsen.de/…/corona-lage-5…
Die neue Corona-Schutzverordnung Sachsens ist da……
die neue Corona-Schutzverordnung, gültig seit 01.04.2021, sieht weiterhin vor, dass alle Angebote der Kinder- und Jugendarbeit – mit Ausnahme der Angebote der Kinder- und Jugenderholung – geöffnet sind. Das Infektionsgeschehen verschlechtert sich stetig. Deshalb raten wir zu einer maßvollen Öffnung und einem immer kritischen Blick auf das Infektionsgeschehen in den Landkreisen und Kommunen (https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html).
Grundsätzlich gilt, dass die Landkreise verschärfende Maßnahmen treffen können und ihr die geltenden Allgemeinverfügungen für die Landkreise/Kommunen beachten müsst.
Die Bedingungen für unsere Angebote wurden durch eine Testpflicht für Beschäftigte in den Angeboten nach §§ 11 bis 14 und § 16 SGB VIII ergänzt. Die Beschäftigen sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Schnell- oder Selbsttest mit negativem Ergebnis vorzulegen. Gleichzeitig wird auf die Testung der Nutzer*innen verzichtet. In den Begründungen zur Verordnung wird betont, dass es um eine Vereinheitlichung der Testung geht und man mit diesem Vorgehen „der besonderen Zielstellung der Einrichtungen und Angebote in der der Kinder- und Jugendhilfe entsprochen“ wird, weil mit zunehmender Dauer der Krisensituation sich „die fehlende Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nachteilig für Familien“ auswirkt.
Die für uns relevanten Regeln aus der CoronaSchVO und der Allgemeinverfügung zu den Hygieneauflagen gültig bis zum 18.04.2021 zusammengefasst:
Untersagt: Öffnung/Betrieb von Einrichtungen/Angeboten der Kinder- und Jugenderholung (§4 Abs.2 [14] CoronaSchVO)
Testpflicht für Beschäftigte zweimal wöchentlich – Schnell- oder Selbsttest (§5 Abs. 4c CoronaSchVO) – Empfehlung vom Kinder- und Jugendring Sachsen: Dokumentation von vier Wochen (angelehnt an §3a Abs. 2 CoronaSchVO)
Verpflichtung zur Erstellung und Umsetzung eines Hygienekonzepts (§5 Abs. 4 CoronaSchVO) mit Maßnahmen zur Besucher*innenlenkung, Abstandshaltung, Mund-Nasen-Bedeckung, Basishygienemaßnahmen
Regelungen der Allgemeinverfügung zu den Hygieneauflagen unter Punkt 1 Abs. 1 (Grundsätze) sind zwingend aufzunehmen, z.B. Tragen medizinischer Masken (Punkt 2 Abs. 12 a, Hygieneauflagen).
Benennung einer für die Einhaltung und Umsetzung des Hygienekonzepts verantwortlichen Ansprechperson vor Ort (§5 Abs. 4 CoronaSchVO)
Personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen (Name, Tel. Nr./E-Mail-Adresse und Postleitzahl der Besucher*in, Besuchszeitraum) müssen, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, erfasst und einen Monat nach Ende des Besuchs für die zuständigen Behörden vorgehalten werden (§ 5 Abs 4, Abs. 6 CoronaSchVO).
Abstandsregelung von 1,5 m zu anderen Personen, auch bei festen wiederkehrenden Gruppen, sollen eingehalten werden (Punkt 2 Abs. 12 b, Hygieneauflagen).
Beschränkung der Personenzahl bzw. die allgemeinen Kontaktbeschränkungen gelten für uns nicht – ihr selbst müsst eine Obergrenze entsprechend der konkreten Gegebenheiten vor Ort festlegen, die den Mindestabstand ermöglicht (Punkt 2 Abs. 12 b, Hygieneauflagen).