Alle Beiträge von Sabine Hilsbrich

Jugendarbeit in Zeiten von Corona

Die neue Corona-Schutzverordnung ab 06. Juni 2020 erlaubt nun alle Angebote der Jugendarbeit – auch Angebote mit Übernachtung und Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung.

Die Träger von Angeboten der Kinder-und Jugendhilfe nach den §§ 11 bis 14, § 16, § 29 und § 32 SGB VIII haben Konzepte zu erstellen, die Maßnahmen zur Besucherlenkung, Abstandshaltung und Basishygienemaßnahmen enthalten und sich an den allgemeinen Hygieneregeln dieser Allgemeinverfügung orientieren. Die Konzepte sind der zuständigen kommunalen Behörde zur Kenntnis zu geben.

Für Maßnahmen der Kinder-und Jugenderholung sind zudem folgende Hygieneregeln zu beachten: Die Anzahl der Teilnehmer einschließlich Betreuer soll die örtlichen Gegebenheiten und die Abgrenzbarkeit der Gruppen berücksichtigen. Die Maßnahmen sind in festen Gruppen durchzuführen; Kontakte zu anderen Gruppen oder Einzelpersonen sind möglichst zu vermeiden. Das Hygienekonzept des Veranstalters ist unter Berücksichtigung des Hygienekonzepts der Beherbergungsstätte zu erstellen.

Corona-Soforthilfe für soziale Organisationen – RL CSO

Es gibt positive Neuigkeiten, die neue Richtlinie „Corona-Soforthilfe soziale Organisationen – RL CSO“ ist da! Sie regelt, in welcher Form der Freistaat Sachsen sozialen Trägern & Einrichtungen Überbrückungshilfen zur Bewältigung von Corona-bedingten existenzbedrohenden, finanziellen Notlagen gewährt. Diese Richtlinie enthält gute Neuigkeiten für diejenigen unter Euch, die Häuser/Übernachtungsstätten betreiben, denn Empfänger von Leistungen nach dieser Richtlinie können u.a. sein:
• gemeinnützige eingetragene Vereine und Verbände
• gemeinnützige, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe

Die Empfänger dieser Leistungen müssen dem Geschäftsbereich des SMS zugeordnet sein. Dazu zählen auch: Jugendherbergen, Familienferien- und bildungsstätten, Naturfreundehäuser sowie Freizeit- und Tagungshäuser.

Für alle weiteren Informationen hier die beigefügte Richtlinie (PDF):

Unter dem Link:

https://www.sab.sachsen.de/förderprogramme/sie-benötigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/soforthilfe-zuschuss-soziale-organisationen.jsp

könnt Ihr den entsprechenden Antrag stellen.

Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit können unter Bedingungen geöffnet werden

Seit 4. Mai 2020 können gemäß der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO, §5, Absatz (2), Pkt. 9) Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit wieder geöffnet werden. Dieses gilt nur, wenn sie ein mit der kommunalen Behörde abgestimmtes Konzept zur Hygiene umsetzen und professionelle Betreuung absichern.

Der KJRS und die AGJF Sachsen haben in einem gemeinsamen Papier Vorschläge zur Wiederöffnung von Angeboten der Offenen Kinder- und Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit nach §§11/12 SGB VIII formuliert, die zur Überprüfung der Konzepte herangezogen werden können.