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Es geht los! 48h-Aktion 01.07.-03.10.2021 in Mittelsachsen unter Schirmherrschaft von Thomas Schmidt, Sächsischer Staatsminister für Regionalentwicklung

48h-Aktion in Mittelsachsen vom 01.07. – 03.10.2021

Es geht los!  Unter Schirmherrschaft von Thomas Schmidt, Sächsischer Staatsminister für Regionalentwicklung werden Jugendliche aus Jugendclubs, Jugendtreffs, Jugendfeuerwehren, Jugendinitiativen und Vereinen im Landkreis Mittelsachsen vom 01.07.2021 bis 03.10.2021 etwas Bleibendes und Gemeinnütziges für ihren Heimatort schaffen. Bei den Projekten sind nahezu keine Grenzen gesetzt, Spielplätze können auf Vordermann gebracht, Jugendräume renoviert, Schulhöfe umgestaltet werden. Aber auch die Organisation eines Kinderfestes, die Aufführung eines Theaterstücks oder die Gestaltung einer Ausstellung sind denkbar. Möglich ist es ebenso, Bushaltestellen neu herzurichten, Fassaden zu streichen, Wanderwege anzulegen, Parkanlagen zu pflegen und vieles mehr.

Ob Jugendvereine, Jugendinitiativen, Jugendclubs, Jugendfeuerwehr, kirchliche Jugendgruppen, Sportvereine oder Schulklassen – mitmachen können alle, die eine gute Idee in die Tat umsetzen möchten. Hauptsache, sie kommt den Menschen vor Ort zugute und macht die Heimat schöner und lebenswerter. Die notwendigen Materialien, Geräte und Helfer suchen sich die Jugendgruppen selbst, wobei Rat und Unterstützung von Bürgern und Unternehmen gern angenommen werden.

Die Erfahrung der 48h-Aktionen zeigt, durch diese öffentlichkeitswirksamen Stunden kann eine intensive Weiterentwicklung der eigenen Gruppe und eine wertschätzende und positive Haltung der Erwachsenen gegenüber den Jugendlichen der Kommune erreicht werden.

Wir freuen uns auf eure Anmeldungen. Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung erhaltet ihr bei uns im Kreisjugendring.

Kontakt: 48h-Aktion@kjr-mittelsachsen.de, 037206 888350, Ansprechperson: Sabine Hilsbrich

Flyer

Dringender Klarstellungs- und Handlungsbedarf für regionale Jugendarbeit

Der Kreisjugendring Mittelsachsen e.V. und die Kreisjugendfeuerwehr Mittelsachsen richten sich mit einem dringenden Appell an die Verantwortlichen in der politischen Ebene in Sachsen, ihrer Verantwortung in der Kinder- und Jugendarbeit gerecht zu werden

Bezüglich der Auswirkungen des vierten Gesetztes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 auf die regionale Jugendarbeit freier Träger kritisieren wir, dass erst jetzt Klarstellungen auf Landesebene erfolgen, obwohl das Gesetz im Entwurf seit voriger Woche vorliegt.

Wir fordern von allen zuständigen sächsischen Behörden dringends eine umgehende Klarstellung, wie das Gesetz in der Jugendhilfe besonders nach SGB VIII §§ 11 und 12 anzuwenden ist.

Bei den bisherigen Corona-Schutz-Verordnungen des Freistaats Sachsen gab es wenigstens inzwischen konkrete Durchführungsanweisungen, damit eine effektive Jugendarbeit weiterhin stattfinden konnte. Allein mit dem vorliegenden Bundesgesetz ist eine Einordnung der Jugendarbeit freier Träger der Jugendhilfe auch nach mehrfacher Lektüre nicht möglich. Es wird nur auf Sport und Schulen eingegangen, nicht jedoch auf die pädagogisch betreuten Angebote im Sozialraum sowie auf Jugendarbeit in Hilfsorganisationen wie z.B. der Jugendfeuerwehr. Die pädagogischen Fachkräfte und Inhaber der Jugendleitercard sind sich Ihrer Verantwortung in der Jugendarbeit während der Pandemie bewusst. Jugendarbeit kann bei der derzeitigen Lage mit sehr guten Hygienekonzepten mindestens im Außenbereich durchgeführt werden.

Die Situation der weiterhin kontakteingeschränkten Kinder und Jugendlichen ist dermaßen dramatisch, dass sie inzwischen eine ebenso dringliche Beachtung wie die Pandemie selbst braucht. Der Kontakt zu den Kindern und Jugendlichen droht nun wieder abzureißen. Überforderte Elternhäuser können die angestauten Probleme nicht mehr auffangen. Und wieder einmal wird nachhaltig die Motivation des Personals der Träger der Jugendhilfe (häufig ehrenamtlich tätig) untergraben. Es muss den regionalen Verbänden umgehend ermöglicht werden, ihrerseits ihren Mitgliedern konkrete Aussagen machen zu können, dass Angebote weiterhin und zu welchen Bedingungen geöffnet sein dürfen. Wir brauchen klare, leichtverständlich Regeln und umsetzbare Möglichkeiten für die Jugendarbeit in den ländlichen Regionen. Wir würden ein Ampelsystem für unsere Mitgliedern bevorzugen, wie z.B. https://www.ksberzgebirge.de/  es online zur Verfügung gestellt hatte. Diese tagaktuellen Informationen, eingebunden in klare Anwendungsaussagen für die Jugend- und Jugendverbandsarbeit sollten eigentlich selbstverständlich von Regierungsebene, online verfügbar gemacht werden.

Sorge um Jugendarbeit in der Pandemie. Ein neues Vorstandsmitglied.

In seiner online durchgeführten Mitgliedervollversammlung am 22. März 2021 wählten die Mitglieder des Kreisjugendring Mittelsachsen e.V. ein neues Vorstandsmitglied in den Vorstand. Mandy Gnauck aus Waldheim wird den Vorstand mit ihren Kompetenzen aus langjährigen Tätigkeiten in der Jugend- und Jugendverbandsarbeit in Brandenburg, Chemnitz und auf Landesebene in Sachsen enorm verstärken. Neben Mandy Gnauck gehören zum fünfköpfigen Vorstand Joachim Fänder (Vorsitzender), Heinz-Ulrich Schwarz (Stellvertretender Vorsitzender), Jan Müller und Jürgen Krause. Der KJR hat inzwischen 33 Mitglieder. Zwei seit der letzten Versammlung neu aufgenommene Verbandsmitglieder, die Evangelische Jugend Leisnig-Oschatz und die Evangelische Jugend Freiberg, wurden zu Beginn der Videokonferenz herzlich begrüßt.

Neben den üblichen Vereinsformalien nahmen sich die Mitglieder in kleineren Gesprächsrunden Zeit, um sich über die Auswirkungen der Pandemie auf die Jugendarbeit im Landkreis auszutauschen. Jugendliche haben sich auf viele Veränderungen gut eingestellt. Trotzdem blicken die Mitglieder im KJR mit Sorge auf die andauernden Kontakteinschränkungen. Wichtige soziale Kontakte mit Peers können von den Jugendlichen nur teilweise gepflegt werden. Für die Träger der Angebote der Jugendarbeit ist durch die reduzierten Öffnungsmöglichkeiten die Erwirtschaftung von Eigenmitteln ein zunehmendes Problem. Übereinstimmend wurde die Beschleunigung der Digitalisierung und die digitalen Fortschritte der Jugendverbände und Jugendarbeit als positiv beschrieben. Die Erwartung ist, dass sich die derzeit notwendigerweise eingesetzten Online-Formate auch zukünftig im großen Landkreis für die Jugendverbandsarbeit und den Fachaustausch gut nutzen lassen.

Die Gesprächsrunden moderierten Christian Fanter und Stephanie Klotz vom Flexiblen Jugendmanagement im Landkreis Mittelsachsen, einem Projekt in Trägerschaft des KJR. Die drei FlexJuMa-Teammitglieder sind im Landkreis unterwegs, um gemeinsam mit Jugendlichen neue Beteiligungsprojekte in Kooperation mit Kommunen zu entwickeln und zu begleiten. Projektanfragen und Ideen können jederzeit gern an das Team beim KJR herangetragen werden. Die Kontaktdaten sind unter https://flexjuma.kjr-mittelsachsen.de einfach zu finden.

Corona – Allgemeinverfügung Landkreis Mittelsachsen ab 06.04.2021

Der Landkreis Mittelsachsen hat eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Sie gilt ab 06.04.2021. – Demnach können Händler wieder click-and-meet-Angebote unterbreiten, wenn dabei die 40 Quadratmeter-Regel beachtet wird. Das heißt ein Kunde pro angefangenen 40 Quadratmeter darf nach vorheriger Terminvergabe ins Geschäft.- Außerdem können Zoos, Tier- und botanischen Gärten sowie Museen, Galerien oder Gedenkstätten öffnen sowie körpernahe Dienstleistungen, wie Nagelpflege und Kosmetik, angeboten werden. Wichtig ist: Es muss ein Hygienekonzept erstellt werden. Kunden und Besucher müssen zur Nutzung ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen. – Des Weiteren ist Individualsport alleine oder zu zweit sowie in Gruppen von bis zu 20 Kindern im Außenbereich möglich, auch ohne negativen Test. Ausführliche Infos: https://www.landkreis-mittelsachsen.de/…/corona-lage-5…

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 06.04.2021

Die neue Corona-Schutzverordnung Sachsens ist da……

  • die neue Corona-Schutzverordnung, gültig seit 01.04.2021, sieht weiterhin vor, dass alle Angebote der Kinder- und Jugendarbeit – mit Ausnahme der Angebote der Kinder- und Jugenderholung – geöffnet sind. Das Infektionsgeschehen verschlechtert sich stetig. Deshalb raten wir zu einer maßvollen Öffnung und einem immer kritischen Blick auf das Infektionsgeschehen in den Landkreisen und Kommunen (https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html).

    Grundsätzlich gilt, dass die Landkreise verschärfende Maßnahmen treffen können und ihr die geltenden Allgemeinverfügungen für die Landkreise/Kommunen beachten müsst.

  • Die Bedingungen für unsere Angebote wurden durch eine Testpflicht für Beschäftigte in den Angeboten nach §§ 11 bis 14 und § 16 SGB VIII ergänzt. Die Beschäftigen sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Schnell- oder Selbsttest mit negativem Ergebnis vorzulegen. Gleichzeitig wird auf die Testung der Nutzer*innen verzichtet. In den Begründungen zur Verordnung wird betont, dass es um eine Vereinheitlichung der Testung geht und man mit diesem Vorgehen „der besonderen Zielstellung der Einrichtungen und Angebote in der der Kinder- und Jugendhilfe entsprochen“ wird, weil mit zunehmender Dauer der Krisensituation sich „die fehlende Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nachteilig für Familien“ auswirkt.

    Die für uns relevanten Regeln aus der CoronaSchVO und der Allgemeinverfügung zu den Hygieneauflagen gültig bis zum 18.04.2021 zusammengefasst:
  • Untersagt: Öffnung/Betrieb von Einrichtungen/Angeboten der Kinder- und Jugenderholung (§4 Abs.2 [14] CoronaSchVO)
  • Testpflicht für Beschäftigte zweimal wöchentlich – Schnell- oder Selbsttest (§5 Abs. 4c CoronaSchVO) – Empfehlung vom Kinder- und Jugendring Sachsen: Dokumentation von vier Wochen (angelehnt an §3a Abs. 2 CoronaSchVO)
  • Verpflichtung zur Erstellung und Umsetzung eines Hygienekonzepts (§5 Abs. 4 CoronaSchVO) mit Maßnahmen zur Besucher*innenlenkung, Abstandshaltung, Mund-Nasen-Bedeckung, Basishygienemaßnahmen
  • Regelungen der Allgemeinverfügung zu den Hygieneauflagen unter Punkt 1 Abs. 1 (Grundsätze) sind zwingend aufzunehmen, z.B. Tragen medizinischer Masken (Punkt 2 Abs. 12 a, Hygieneauflagen).
  • Benennung einer für die Einhaltung und Umsetzung des Hygienekonzepts verantwortlichen Ansprechperson vor Ort (§5 Abs. 4 CoronaSchVO)
  • Personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen (Name, Tel. Nr./E-Mail-Adresse und Postleitzahl der Besucher*in, Besuchszeitraum) müssen, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, erfasst und einen Monat nach Ende des Besuchs für die zuständigen Behörden vorgehalten werden (§ 5 Abs 4, Abs. 6 CoronaSchVO).
  • Abstandsregelung von 1,5 m zu anderen Personen, auch bei festen wiederkehrenden Gruppen, sollen eingehalten werden (Punkt 2 Abs. 12 b, Hygieneauflagen).
  • Beschränkung der Personenzahl bzw. die allgemeinen Kontaktbeschränkungen gelten für uns nicht – ihr selbst müsst eine Obergrenze entsprechend der konkreten Gegebenheiten vor Ort festlegen, die den Mindestabstand ermöglicht (Punkt 2 Abs. 12 b, Hygieneauflagen).

Informationen zum Transparenzregister

Hier einige Hinweise zum Umgang mit Zahlungsaufforderungen zum Transparenzregister geben. Leider ist das Transparenzregister und die dazugehörigen Zahlungsaufforderungen durchaus für uns relevant.

Da es mit dem Label „Transparenzregister“ auch diverse unlautere Machenschaften gibt, ist wichig, dass mit der Gebühreneinziehung nur die *Bundesanzeiger Verlag GmbH* betraut ist. Deren Rechnungen für die Vergangenheit werden wir begleichen müssen.

Für gemeinnützige Vereine (gültiger Freistellungsbescheid des Finanzamtes liegt vor) kann man für das laufende und die Folgejahre (NICHT für die Vergangenheit) eine Gebührenfreiheit erlangen. Hier empfehlen wir das Verfahren entsprechend dem Bescheid bzw. dem Merkblatt im Anhang anzuwenden.

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